Für Athlet*innen ist das mit der Steuererklärung eine gar nicht mal so einfache Angelegenheit. Wir wollen dir hier zur Seite stehen und bieten ein steuerrechtliches FAQ als allgemeinen Service und exklusiv für unsere aktiven Mitglieder eine steuerliche Erstberatung in Kooperation mit DORNBACH an.

Wir geben Orientierung im Steuerdschungel!

Wenn du als Athlet*in Einkünfte durch Wettkämpfe, Sponsoring und Förderung generierst, beginnt für dich auch die Beschäftigung mit der Versteuerung. Durch unser FAQ zu steuerlichen Fragen rund um den Spitzensport helfen wir über erste Hürden und Fallstricke hinweg.

Bei kniffligeren Steuerfragen bieten wir unseren Mitgliedern darüber hinaus eine Erstberatung durch unseren Experten René Feldgen von DORNBACH an. Du hast über unser Kontaktformular die Möglichkeit, dich direkt an ihn zu wenden und umgehend Hilfe zu bekommen.

Unser Partner:

 

 

Wichtig: Die nachfolgenden Links, Infos und Texte stellen keine Steuer- bzw. Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprich über Konkretes mit den Berater*innen deines Vertrauens oder unseren Expert*innen.

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Fragen & Antworten zur Besteuerung von Sporteinkünften

Allgemeine Fragen

Erzielen Sportler*innen Einkünfte unterhalb des sogenannten Grundfreibetrages von derzeit 9.744,00 EUR, ist keine Steuererklärung zu erstellen. Sollten jedoch Einkünfte oberhalb dieses Betrages erzielt werden, richtet sich die Steuererklärungspflicht u. a. nach der Art der bezogenen Einkünfte. So wird zum Beispiel die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei angestellten Sportler*innen bereits unterjährig im Wege des Lohnsteuerabzugs beglichen. Ausnahmen hiervon gibt es z. B. bei verheirateten Steuerpflichtigen. Erzielen Sportler*innen außerhalb eines Anstellungsverhältnisses Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages, ist immer eine Steuererklärung zu erstellen.
Zu den wichtigsten, weil aufkommensstärksten Steuern zählen die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die Einkommensteuer als solche sowie die Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Sportler*innen müssen in der Regel sowohl die Einkommensteuer einschließlich der Lohnsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer im Blick halten. Weniger relevant dürfte die Körperschaftsteuer sein, da Sportler*innen in aller Regel als Individualperson Einkünfte erzielen und die Körperschaftsteuer eine Körperschaft, zum Beispiel eine GmbH voraussetzt.
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aus Sicht der Sportler*innen spielen Werbungskosten insbesondere im Bereich der Arbeitnehmereinkünfte eine Rolle. Ohne einen konkreten Nachweis tatsächlich angefallener Werbungskosten ist von den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit ein sogenannter Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR in Abzug zu bringen.
Was die Werbungskosten für die Arbeitnehmer*innen sind, sind die Betriebsausgaben für die Gewerbebetreibenden. Mit anderen Worten handelt es sich hierbei um Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen sinnvollen und nicht sinnvollen Betriebsausgaben. Allerdings kennt das Steuerrecht eine Reihe von Verboten, wodurch bestimmte Betriebsausgaben nicht oder nur der Höhe nach beschränkt abziehbar sind. Ein typisches Beispiel für beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind zum Beispiel die berühmt berüchtigten Bewirtungsaufwendungen. In der Regel werden es Sportler*innen auch schwer haben, ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Sportler*innen haben in der Regel das Privileg des sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechners. Das bedeutet, dass die Einnahmen erst bei Zahlungseingang und die Ausgaben erst bei Zahlungsausgang anzusetzen sind. Die Ein- und Ausgaben sind in diesem Falle sowohl durch Rechnungen als auch den entsprechenden Zahlungsnachweis zu belegen.
Im Rahmen einer Gewinn- und Verlustrechnung werden sämtliche von den Sportler*innen erzielte Einnahmen - zum Beispiel aus Gewerbebetrieb - sowie sämtliche Ausgaben in einem bestimmten Format gegenübergestellt und ein Ergebnis ermittelt. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben spricht man von einem Gewinn, im umgekehrten Fall von einem Verlust.
Für Zwecke des Steuerrechts ist die Anmeldung eines Gewerbes nicht entscheidend. Das Steuerrecht knüpft vielmehr an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an.
Das Steuerrecht knüpft an den melderechtlichen Wohnsitz, beziehungsweise den sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt an. Liegt einer der beiden im Inland, gilt grundsätzlich das sogenannte Welteinkommensprinzip. Dies besagt, dass vorbehaltlich bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und weiteren Staaten sämtliche weltweit erzielten Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind.
Die Entscheidung der Wohnsitzverlagerung "nur" aus steuerlichen Gründen sollte wohlüberlegt sein. Bei der "Flucht vor der Steuer" sind eine Vielzahl von Stolpersteinen zu umgehen sowie nachlaufende Fristen zu beachten. Auch kann es bei ad hoc Wohnsitzverlagerungen zu unliebsamen Überraschungen kommen, zum Beispiel wenn der/die Sportler*in zuvor eine wertvolle Beteiligung aus dem Familienbesitz geerbt und nun auf einen Schlag die darin befindlichen stillen Reserven zu versteuern hat. In jedem Falle sollte eine solche Entscheidung auf keinen Fall ohne ausführliche individuelle Beratung erfolgen.

Einnahmen

(Berufs-)Sportler*innen erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb - zum Beispiel aus Sponsoren- oder Werbeverträgen, Startprämien, erhaltenen Sachleistungen wie zum Beispiel Turnschuhe, Sportkleidung oder einem Kfz, Turnierprämien etc. Auch Einkünfte aus einer sogenannten Selbstvermarktung zum Beispiel über Social Media Kanäle wie Instagram, Youtube, Facebook und Co. können zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Sind die Sportler*innen bei einem Sportverein oder Club angestellt, erzielen sie - ggf. zusätzlich - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Denkbar ist auch ein Nebeneinander unterschiedlicher Einkunftsarten. Auch können z.B. von einer Nationalmannschaft ausgeschüttete Prämien als Entgelt von dritter Seite zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Auch Versicherungsleistungen aus bestimmten Sportinvaliditätsversicherungen können z.B. als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist immer auch an die Gewerbesteuer zu denken.
Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte - sofern diese nicht steuerfrei gestellt sind - auch zu versteuern. Andernfalls droht der strafbewehrte Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt zu werden. Dabei ist auch an etwaige Einkünfte aus dem Ausland zu denken, zum Beispiel im Ausland vereinnahmte Start- und Turniergelder. Hier ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen ausländischen Staat gibt, aus welchen sich zum Beispiel das konkrete Besteuerungsrecht für den Wohnsitzstaat beziehungsweise den Staat ergibt, in welchem das Turnier stattfindet.
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit erzielt werden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus Werbe- und Sponsorenverträgen, Start- und Turniergelder aber auch Sachleistungen wie Turnschuhe und Sportkleidung des jeweiligen Ausrüsters. Auch Einnahmen aus der Selbstvermarktung über Social Media Kanäle gehören zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
Im Grunde macht dies keinen Unterschied. Sämtliche Einnahmen sind daraufhin zu untersuchen ob diese einer der sogenannten sieben Einkunftsarten unterliegen. Sofern dies der Fall ist, unterscheidet das Steuerrecht mit wenigen Ausnahmen nicht nach der Quelle der Herkunft.
Zunächst ist einmal zu klären, wo die Einnahmen zu versteuern sind. Folgende Fälle sind möglich:
  • Steuerpflicht nur im Land des Wettkampfes
  • Steuerpflicht nur in Deutschland - ggf. sind Besonderheiten des ausländischen Steuerrechts zu beachten
  • Steuerpflicht im Ausland bei gleichzeitiger Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Ermittlung des Steuersatzes in Deutschland (sog. Progressionsvorbehalt)
  • Doppelbesteuerung sowohl im Wettkampfland als auch im Wohnsitzland (Deutschland)
Hieran schließt sich sodann die Frage der Erstellung der jeweiligen Steuererklärung an.
Start-, Auflauf- oder Siegprämien, welche Sportler*innen durch die Teilnahme an Wettkämpfen erzielen, unterliegen in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. In umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt es näher zu betrachten, ob die erhaltenen Gelder im jeweiligen Einzelfall eine konkrete Gegenleistung für eine von dem/der Sportler*in erbrachte Leistung darstellen. Sofern man dies bejaht, unterliegen diese Einnahmen dem Grunde nach auch der Umsatzsteuer.

Rechnungen

Bei der Erstellung von Rechnungen haben Sportler*innen eine Reihe von Formvorschriften zu beachten. Zudem gilt es zu beachten, dass im Leistungsaustausch zwischen Sportler*in und Unternehmer*in, zum Beispiel Sponsor*in oder Werbepartner*in, zwingend eine Rechnungsstellung zu erfolgen hat.
Folgende Angaben hat die Rechnung unter anderem zwingend zu enthalten:
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des/der Sportler*in sowie des/der Leistungsempfänger*in
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • anzuwendender Steuersatz, wobei die Leistungen des/der Sportler*in in der Regel dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen
  • Entgelt sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag
  • gegebenenfalls ein Hinweis für den Fall der Steuerbefreiung

Sportspezifische Fragen

Keinen. Das Steuerrecht knüpft nicht an den persönlichen Ausbildungsstatus an. Entscheidend sind vielmehr die erzielten Einkünfte, welche im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern sind.
Sachleistungen sind als Betriebseinnahmen mit dem sogenannten gemeinen Wert anzusetzen. Bei dem gemeinen Wert handelt es sich um den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes - also der Sportkleidung - bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert ist immer ein Bruttowert, das heißt einschließlich der Umsatzsteuer. In der Regel wird hier auf die unverbindliche Preisempfehlung für Wiederverkäufer abzustellen sein. Sollte der tatsächliche Marktpreis deutlich unterhalb dieses Preises liegen ist dieser anzusetzen. Sportler*innen sollten aus Beweissicherungsgründen entsprechende Aufzeichnungen über die Ermittlung des gemeinen Wertes führen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist zudem daran zu denken, dass in solchen Fallkonstellationen in der Regel ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vorliegt, über welchen mittels Rechnung abzurechnen ist. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz bestimmt sich nach dem Wert des jeweils anderen Umsatzes.
Die Überlassung eines PKW durch den Sponsor an eine/n gewerbetreibenden Sportler*in stellt eine steuerpflichtige Nutzungsüberlassung dar und zwar sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Umsatzsteuer.
Hierbei handelt es sich oftmals um einen Grenzbereich. Bei Sportler*innen führen insbesondere Erstattungen im Zusammenhang mit Trainingslagern zu gewerblichen beziehungsweise sonstigen Einkünften.
Aufwendungen für privat organisierte Trainingslager können als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben angesetzt werden, vorausgesetzt die betriebliche oder berufliche Motivation für das Trainingslager kann plausibel und schlüssig nachgewiesen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Aufenthalt in einem fünf Sterne Nobelhotel aus Sicht der Finanzverwaltung äußerst kritisch beäugt werden dürfte. Ein Trainingslager à la Jugendherberge im Stile der 60er Jahre kann jedoch auch seitens der Finanzverwaltung nicht verlangt werden. Aufwendungen für die private Begleitung, welche durch den/die Sportler*in getragen werden, können in der Regel nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Zweifel sind Aufwendungen - zum Beispiel bei bestimmten Pauschalreisen - in einen privat (mit-)veranlassten Teil und einen solchen, welcher originär durch das Trainingslager verursacht worden ist, zu schätzen.

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René Feldgen

René Feldgen ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft DORNBACH GmbH.

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Josefine Bürgel

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